Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma HAGE-Bauelemente, Senator-Voges-Straße 16, 31224 Peine

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage des umseitigen Auftragsangebotes der Firma HAGE-Bauelemente Peine (Auftragnehmer). Weitere Absprachen, die nicht in das Auftragsangebot aufgenommen sind, bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch uns. Soweit hier eine Regelung nicht getroffen worden ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Soweit der Besteller Gebäudeeigentümer ist, versichert er, dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Besteller, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass sie mit Wissen und Willen des Eigentümers den Vertrag schließen und sich der Eigenhaftung als Vertreter bewusst sind.
Wir machen darauf aufmerksam, dass, sofern nichts anderes vereinbart ist, Demontagearbeiten nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt werden. Maurerarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen. Sollte sich beim Aufmaß oder bei der Montage herausstellen, dass solche zusätzlichen Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach Vereinbarung mit der Geschäftsführerin von unseren Mitarbeitern ausgeführt und gesondert berechnet.

Beim Einbau von Kunststofffenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den lichten und äußeren Maßen gegenüber Holzfenstern. Umlaufende breitere Fugen, die sich dabei zwangsläufig und insbesondere bei Außenanschlägen ergeben können, sind nicht von uns zu vertreten.

Sämtliche unserer technischen Angaben im Angebot beziehen sich auf Laborstandards. Am konkreten Bau können Abweichungen auftreten.

2. Preise
Die Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten unter Berücksichtigung des vereinbarten Liefertermins. Lieferungsverzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns bei Änderungen der Gestehungskosten zu einer Preiskorrektur.

Für vom Besteller gefertigte Maßangaben für die zu bestellende Ware wird keine Gewähr übernommen. Ergeben sich beim Aufmaß Abweichungen, so ermäßigt oder erhöht sich der umseitig angegebene, im Übrigen verbindliche Preis entsprechend. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Dieser ist für jeden Fall verbindlich.

Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung werden nur gegen Berechnung vorgenommen.

3. Liefertermin
Wir sind bemüht, den umseitigen genannten Circa-Liefertermin einzuhalten. Eine verbindliche Zusage kann jedoch nicht gegeben werden. Wir sind nicht verpflichtet, bei einer Verzögerung der Lieferung den Besteller zu unterrichten. Sind wir mit unserer Leistung im Verzug, kann der Besteller uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 30 Werktagen setzen. Nach deren Ablauf kann der Besteller vom Vertrag insoweit zurücktreten, wenn wir nicht geliefert und montiert haben. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist beschränkt auf den nachweislich am Bauwerk selbst entstandenen Schaden, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit am Eintritt der Verzögerung vorzuwerfen ist. Ein Ersatz entgangenen Gewinns scheidet aus.

Alle von uns nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeder Art, Materialmangel, Steigen der Rohstoffpreise sowie gleichzusetzende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine und geben uns das Recht zu Teilleistungen, soweit diese ein in sich geschlossenes Einzelwerk darstellen. Insbesondere stellen die Lieferung der Fenster, der Verglasung, der Rollläden und Rollladenkästen und der Jalousien jeweils solche Einzelgewerke dar und können separat geliefert und berechnet werden.

Wünscht der Besteller eine Rückstellung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins, so ist dies bis zu 4 Monaten kostenfrei möglich, wenn dem Auftragnehmer der Rückstellwunsch des Bestellers vor Fertigung des Auftragsgegenstandes schriftlich zugegangen ist und zwar rechtzeitig, dass der Auftragnehmer gegenüber dem Hersteller die Fertigung noch stoppen kann.

Bei Rückstellung bis zu 4 Monaten ist eine Anzahlung von 40 % vom Auftragswert zu leisten, wenn der Besteller das Rückstellverlangen hat, jedoch dem Auftragnehmer dieses erst nach Fertigung zugegangen ist, oder so spät, dass die Fertigung nicht mehr gestoppt werden kann.
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Fertigungsmitteilung an den Hersteller direkt innerhalb von ein oder zwei Tagen nach Auftragserteilung erfolgt.

Bei weiterer Rückstellung ist eine Anzahlung von weiteren 40 % vom Auftragswert der zurückgestellten Leistungen zu zahlen, die bei späteren Abrechnungen gutgeschrieben wird.

4. Mitwirkungspflicht des Bestellers
Der Besteller gestattet uns und den von uns beauftragten Fachleuten das Betreten des Grundstücks, damit alle mit dem Aufmaß und der Montage verbundenen Arbeiten dort vorgenommen werden können . Sollte der Einbau mit normalen Hilfsmitteln (Leitern, Böcke) nicht möglich sein, so hat der Kunde ein Gerüst, längere Leitern oder ähnliches zur Verfügung zu stellen. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, die durch das Verschulden des Bestellers zusätzlich entstanden sind, werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen
Unser Vergütungsanspruch wird mit der Abnahme der Leistung bzw. dem Zeitpunkt, zu welchem die Abnahme als erteilt gilt, fällig, falls auf dem schriftlichen Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.

Sämtliche Zahlungen sind bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zeitpunkt für den Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf unserem Konto. Der Besteller darf Zahlungen nur auf die umseitig genannten Konten oder an Personen, die sich durch eine schriftliche Geldempfangsvollmacht von uns ausweisen, leisten.

Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, wie die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten wird. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht, die Zahlung zu verweigern. Wir gestehen dem Besteller ausdrücklich das Recht zu, bei berechtigten Reklamationen 10 % der Rechnungssumme bis zu Erledigung der Reklamation einzubehalten.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser Eigentum. Erfolgt eine anderweitige Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder wird die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks angeordnet, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Bestellter für den uns entstandenen Ausfall.

7. Rücktritt
Tritt der Auftraggeber aus einem von uns nicht zu vertretenden Anlass vom Vertrag zurück oder kann die Ware infolge eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, so ist der Besteller zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt:

  • wenn die Fertigung noch nicht erfolgt ist, 10 % des Auftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer
  • nach erfolgter Fertigung ist der gesamte Auftragswert zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten

8. Abnahme und Gewährleistung
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die förmliche Abnahme der Leistung zu verlangen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung mit Ablauf von 14 Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Fertigstellung oder der Rechnung als abgenommen. Hat der Besteller unsere Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme sofort nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

Wir übernehmen die Gewähr für einwandfreie Ausführung der von uns zu leistenden Arbeiten. Ausgenommen sind Verschleißartikel. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr. Bei fehlerhafter Ausführung sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nur wenn wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz besteht nur, wenn der Mangel auf grober Fahrlässigkeit beruht oder eine vertragliche zugesicherte Eigenschaft fehlt. Mängel, die der Besteller erkannt hat oder erkennen musste, können nur innerhalb von 21 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Vollendung unserer Arbeiten schriftlich beanstandet werden. Die Übersendung der Rechnung steht der Fertigstellungsmitteilung gleich.

Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte.

Änderungen in der Ausfertigung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauprojekt notwendig werden, behalten wir uns ausdrücklich vor.

Die Frist für eine Verjährung von Gewährleistungsansprüche beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme bzw. dem Zeitpunkt, zu welchem unsere Leistung als abgeschlossen gilt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Herstellung der Anlage ist der Montageort.

Soweit der Besteller Kaufmann ist, wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts 31224 Peine für alle aus dem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten vereinbart.

10. Schlussbestimmungen
Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.